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Aktuelles aus der Steuerwelt
Der Inhalt meiner Steuernachrichten ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Auf Grund der Komplexität und des ständigen Wandels der Rechtsprechung und Rechtsmaterie schließe ich jegliche Haftung und Gewähr aus. Die News ersetzen nicht die individuelle persönliche Beratung.
Wichtigste Neuerungen 2025 (inkl. JStG 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 vom 05.12.2024):
▪ Höhere Freigrenze beim Solidaritätszuschlag ab 2024 auf 19.950 Euro
▪ Grundfreibetrag wird auf 12.096 € erhöht §32a (1) S. 2 Nr. 1 EStG.
▪ Mindestlohn Anhebung ab 1.1.2025 auf 12,82 Euro.
▪ Geringfügige Beschäftigung Erhöhung Grenze auf 556 Euro ab 1.1.2025 (Minijob).
▪ Kinderfreibetrag wird 2025 auf 6.672 € erhöht §32 (6) EStG.
▪ Neue Sachbezugswerte (Unterkunft 282 € mtl. und Verpflegung 333 € mtl.)
▪ Spenden auch für Förderung wohngemeinnütziger Zwecke möglich §52 (2) S. 1 Nr. 27 AO
▪ Neuregelung Kleinunternehmer §19 UStG - ab 2025 steuerfrei bei 25.000 € Vorjahresumsatz und bis 100.000 € laufendes Jahr (keine Prognose, sondern jeder übersteigende Betrag ust-pflichtig)
▪ Wegfall Gebäudeunterscheidung für neue PV-Anlagen ab 1.1.2025 bei Steuerbefreiung §3 Nr. 72 EStG d.h. immer 30kwp
▪ Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige müssen per Überweisung bei unterhaltenden Person eingehen §33a EStG
▪ Ansatz für Kinderbetreuungskosten angehoben auf 80% der Aufwendungen und maximal 4.800 € pro Kind §10 (1) Nr. 5 EStG
▪ Pflege- und Betreuungsleistungen müssen auf das Konto des Leistungserbringers eingehen §35a (5) S. 3 EStG
▪ Für digitale Darbietungen per Streaming an Privatpersonen ist ab 2025 USt-Ort beim Leistungsempfänger-Wohnsitz §3a (3) UStG
▪ Ab 2026/2028 Vorsteuerabzugs bei Ist-Versteuerung nur noch im Zeitpunkt der Zahlung §15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG
▪ Kunstgegenständen und Sammlungsstücken gilt ab dem 01.01.2025 der ermäßigte Umsatzsteuersatz §12 Abs. 2 Nr. 12 u. 13 UStG
▪ Keine Differenzbesteuerung ab 2025 bei ermäßigt besteuerten Kunstgegenständen §25a UStG
▪ Umsatzsteuerlagerregelung wurde ab 2025 abgeschafft §4 Nr. 4a UStG
▪ Senkung des Durchschnittssatzes für Land-und Forstwirte ab 2025 auf 7,8 % §24 UStG
▪ Neufeststellung Behinderten-Pauschbetrag muss per elektronischer Datenübermittlung erfolgen §33b (3) S. 3; §64 (3) EStG
▪ Kindergeld soll künftig elektronisch beantragt werden §67 S. 1 EStG
▪ Ausländische Arbeitnehmer-Einkünfte für Arbeitsfreistellung, gelten ab 2025 auch als inländische Einkünfte §49 (1) Nr. 4 lit. f) EStG
▪ Gewerbesteuerkürzung für Grundbesitz i.H.v. tatsächlich gezahlte Grundsteuer nicht mehr Einheitswert §9 Nr. 1 S. 1 GewStG

Neues zur Kryptowährung $$
BMF Ergänzung - Entwurf vom 10. Mai 2024
BFH Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22

Im März 2024 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Entwurf zur Besteuerung von Kryptowährungen, der die Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten klärt. Diese Regelungen wurden zuvor im Juli 2022 diskutiert, aber nicht umgesetzt. Der Entwurf erweitert das Schreiben vom 10. Mai 2022 um zwei Kapitel:
"Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten“ sowie „Anwendungsregelungen“. Steuerpflichtige müssen nun ihre Einkünfte aus Kryptowährungen, wie Kapitalgewinne, Lending, Staking und Airdrops, in der Steuererklärung angeben und aktive Nachweise erbringen.
Zusätzlich besteht eine Aufzeichnungspflicht, die alle Transaktionen dokumentieren soll. Krypto-Handelnde müssen sorgfältig ihre Unterlagen aufbewahren und transparent gegenüber den Finanzbehörden agieren. Insbesondere bei internationalen Handelsaktivitäten ist eine genaue Dokumentation erforderlich, da fehlende Informationen zu unerwünschten Schätzungen führen können. Der Entwurf bietet auch Vereinfachungen, beispielsweise die optionale Ansetzung von Börsenkursen.
Das BMF verlangt verschiedene Daten, darunter Anschaffungszeitpunkte, Wallet-Bestände und Transaktions-Hashes. Die neuen Regelungen fördern die Regulierung des Krypto-Marktes und bieten Krypto-Investoren eine bessere Klarheit in steuerlichen Angelegenheiten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied zuvor bereits im Urteil vom 14.2.2023, dass Gewinne aus dem Handel mit verschiedenen Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether und Monero steuerpflichtig sind. Diese virtuellen Währungen gelten als "andere Wirtschaftsgüter" und unterliegen den Regeln für private Veräußerungsgeschäfte. Tauschvorgänge von virtuellen Währungen werden als An- und Verkäufe betrachtet.
Im Urteils-Fall kaufte ein Kläger Kryptowährungen und tauschte sie innerhalb der Haltefrist gegen verschiedene Währungen, wodurch er Gewinne erzielte. Das Finanzamt unterwarf diese Gewinne der Einkommensteuer. Die Kläger widersprachen und argumentierte, dass die Kryptowährungen nicht als Wirtschaftsgüter gelten sollten und es ein Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von Kryptowährungen gebe. Der BFH bestätigte, dass die erzielten Gewinne steuerpflichtig sind und wies die Revision zurück.
Meine Kurzfassung der Neuerungen 2024:
▪ Höhere Freigrenze beim Solidaritätszuschlag ab 2024 auf 18.130 Euro
▪ Grundfreibetrag wird auf 11.604 € erhöht §32a (1) S. 2 Nr. 1 EStG.
▪ Wegfall höherer Verlustrücktrag §10d EStG ab 2024 wieder auf 1 Mio Euro beschränkt.
▪ Entfernungspauschale ab 21ten Kilometer bleibt bei 0,38 €/km bis 2026 §9 (1) Nr. 4 S. 8 a) EStG
▪ Inflationsausgleichsprämie 3.000 € steuerfrei für Arbeitnehmer bis 31.12.2024 (Zusätzlichkeit)
▪ Mindestlohn Anhebung ab 1.1.2024 auf 12,41 Euro.
▪ Geringfügige Beschäftigung Erhöhung Grenze auf 538 Euro ab 1.1.2024 (Minijob).
▪ Kinderfreibetrag wird 2024 auf 6.384 € erhöht §32 (6) EStG.
▪ Neue Sachbezugswerte (Unterkunft 278 € mtl. und Verpflegung 313 € mtl.)
▪ Erdgaslieferung vorzeitig ab 1.1.2024 wieder mit 19% USt besteuert statt ab 31.03.2024 §12 (2) UStG
▪ Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsleistungen vor Ort ab 1.1.2024 auf 19% angehoben.


Die Gas- und Wärmepreisbremse startet ab März 2023 rückwirkend ab Januar 2023.
Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen kwh Gasverbrauch im Jahr sowie für Vereine beträgt der Gaspreispreisdeckel 12 Cent pro kwh. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je kwm. Dieser gedeckelte, niedrigere Preis gilt für ein Kontingent von 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden.
Eine befristete Gaspreisbremse soll ebenfalls der von den hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Hier wird ab Januar 2023 der Netto-Arbeitspreis für die kwh auf 7 Cent gedeckelt – für 70 % das Gas-Verbrauchs.
Die Strompreisbremse gilt ab Januar 2023. Die Entlastungsbeträge werden von den Stromversorgern im März 2023 mit ausgezahlt.
Der Strompreis wird für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen bei 40 Cent pro kwh gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 % des historischen Verbrauchs (i.d.R. Vorjahr). Für den darüber hinausgehenden Verbrauch, muss der reguläre Marktpreis gezahlt werden.
Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 kwh Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 % des historischen Verbrauchs. Auch sie zahlen für den darüber liegenden Verbrauch den regulären Marktpreis.
Steuern sollen auf die Gas-/Strom-Entlastungen ab einem zu versteuernden Einkommen i.H.v. 72.000 Euro fällig werden, heißt es im Abschlussbericht der Kommission.
JStG 2022 | Steuerfreiheit für Photovoltaikanlage ab 2022
EEG 2023 | Förderungen für neue Photovoltaikanlagen
BFH-Beschluss vom 15.10.2024 AdV zu alten IAP für PV-Anlagen
USt: Nullsteuersatz für PV-Anlagen
Ab 01.01.2023 ist im § 12 UStG ein neuer Absatz 3 eingeführt werden, welcher einen Nullsteuersatz (Steuersatz 0%) für die Lieferung und Installation von Solarmodulen regelt, wenn die Bruttoleistung der Photovoltaikanlage bis zu 30 kWp beträgt. Der Lieferer darf weiterhin Vorsteuern abziehen.
ESt: Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen
Rückwirkend zum 1.1.2022 wurde die Ertragssteuerbefreiung für Einnahmen aus PV-Anlagen bis zu 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Pro Steuerpflichtigen/Mitunternehmer sind 100-kWp steuerfrei, unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.
Förderungen für neue PV-Anlagen
Ab 1.1.2023 neu in Betrieb genommene PV-Anlagen dürfen mehr als 70 Prozent der Nennleistung in das öffentliche Netz einspeisen. Ab 2023 muss kein Solar-Erzeugungszähler mehr eingebaut werden. Die u.g. neuen Vergütungssätze bleiben 2022 und 2023 konstant. Eine gleichzeitige Inbetriebnahme einer Eigenverbrauchs- und einer getrennten Volleinspeise-Anlage auf demselben Gebäude bzw. Grundstück ist jetzt möglich. Auch PV-Anlagen bis max. 20 kWp, die ersatzweise auf Carport, Garage oder im Garten aufgebaut werden erhalten die Förderung, wenn sich das Hausdach nicht eignet. Baugenehmigungen der Gemeinden sind jedoch zu beachten.
Neue Vergütungssätze sind geplant: Anlagen bis 10 kWp erhalten 8,2 Cent pro kWh, ab 10 kWp 7,1 Cent pro kWp. Anlagen mit Volleinspeisung erhalten bis 10 kWp 13,0 Cent pro kWh und ab 10 kWp 10,9 Cent pro kWp. Dem Netzbetreiber muss vor Inbetriebnahme gemeldet werden, dass die Anlage in Volleinspeisung betrieben werden soll.
Ergänzung zu alten Investitionsabzugsbetrag (IAB) für jetzt steuerfreie PV-Anlagen: Der BFH hat mit Beschluss vom 15.10.2024, III B 24/24 ernstliche Zweifel geäußert, dass ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter IAB für eine im Jahr 2022 erworbene Photovoltaikanlage nur deswegen im Jahr 2021 rückgängig zu machen sei, da die Photovoltaikanlage nun (nachträglich) steuerfrei ist.

Meine Kurzfassung der wichtigsten Neuerungen 2023:
▪ Höherer Verlustrücktrag mit 10 Mio. Euro bis Ende 2023 verlängert §10d EStG.
▪ Grundfreibetrag wird auf 10.908 € erhöht §32a (1) S. 2 Nr. 1 EStG.
▪ Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird auf 1.230 Euro erhöht § 9a S. 1 Nr. 1 a) EStG.
▪ Tagespauschale für Homeoffice erhöht auf 6 € max. 210 Tage d.h. 1.260 € jhl. §4 (5) S.1 Nr. 6c EStG
▪ Arbeitszimmer-Höchstbetrag wird zum Pauschbetrag i.H.v. 1.260 € §4 (5) S. 1 Nr. 6b EStG
▪ Sparer-Pauschbetrag Erhöhung auf 1.000 Euro §20 (9) EStG.
▪ Entfernungspauschale ab 21ten Kilometer bleibt bei 0,38 €/km bis 2026 §9 (1) Nr. 4 S. 8 a) EStG
▪ Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023, §10 (3) EStG
▪ Inflationsausgleichsprämie 3.000 € steuerfrei für Arbeitnehmer ab 26.10.2022 (Zusätzlichkeit)
▪ Mindestlohn Anhebung ab 1.7.2023 geplant.
▪ Anhebung Arbeitslohngrenze bei kurzfristig Beschäftigten auf 150 € §40a (1) S. 2 Nr. 1 EStG
▪ Ausbildungsfreibetrag Anhebung auf 1.200 €, §33a (2) S. 1 EStG
▪ Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird auf 4.260 € erhöht, §24b EStG
▪ Kinderfreibetrag wird auf 2.880 €/8.688 € und 2024 auf 2.994 €/8.916 € erhöht §32 (6) EStG
▪ Kindergeld wird auf 250 € erhöht §66 EStG
▪ Neue Sachbezugswerte (Unterkunft 265 € mtl. und Verpflegung 288 € mtl.)
▪ Lineare AfA-Satz für Wohngebäude mit Fertigstellung ab 2023 erhöht auf 3 %, §7 (4) S.1 Nr. 2c EStG
▪ Steuerbefreiung ab 1.1.2022 für kleine PV-Anlagen §3 Nr. 72 EStG (bis 30 kWp max. 100 kWp)
▪ Solarmodullieferung wird ab 2023 mit 0% USt besteuert §12 (3) UStG
▪ Erdgaslieferung wird mit 7% USt besteuert vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 §12 (2) UStG
▪ Reinvestitionsfrist für § 6b EStG und IAB § 7g EStG mit Frist 2020/2021 bis Ende 2023 verlängert.
▪ Rechnungsabgrenzungsposten erst ab 800 € netto notwendig §6 (2) EStG
▪ Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsleistungen bleibt bis 31.12.2023 auf 7% ermäßigt.




Meine Zusammenfassung wichtigster Neuerungen 2022:
▪ Senkung Energiesteuer auf Kraftstoffe d.h. Benzin -30 ct/lt, Diesel -14 ct/lt. vom 1.6. bis 31.8.2022.
▪ Einmalige Energiepauschale i.H.v. 300 Euro für Erwerbstätige und Rentner.
▪ Einmaliger Heizkostenzuschuss i.H.v. 230 Euro für Azubis und Bafög-Studierende.
▪ Vergünstigte Tickets für den ÖPNV sog. 9 Euro Tickets für 3 Monate vom 1.6. bis 31.8.2022.
▪ Höherer Verlustrücktrag mit 10 Mio. Euro verlängert §10d EStG.
▪ Verlustrücktrag ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet §10d EStG.
▪ Grundfreibetrag wird erhöht auf 10.347 Euro §32a (1) S. 2 Nr. 1 EStG.
▪ Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird auf 1.200 Euro erhöht § 9a S. 1 Nr. 1 a) EStG.
▪ Homeofficepauschale 5 € tgl. max. 600 € jhl. auch 2022 absetzbar § 4 (5) S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG.
▪ Höhere Entfernungspauschale ab 21ten Kilometer 0,38 €/km bis 2026 § 9 (1) Nr. 4 S. 8 a) EStG.
▪ Mindestlohn angehoben auf 9,82 Euro, ab 1.7.2022 auf 10,45 Euro und ab 1.10.2022 auf 12 Euro.
▪ Minijob-Grenze wird von 450 Euro auf 520 Euro angehoben ab 1.10.2022.
▪ Höherer Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gilt unbefristet mit 4.008 Euro jährlich.
▪ Pflege-Corona-Bonus i.H.v. 4.500 Euro steuerfrei vom 18.11.2021 bis 31.12.2022 § 3 Nr. 11a EStG.
▪ Steuerfreier Corona-Bonus max. 1.500 Euro ist Auszahlung bis 31.03.2022 möglich § 3 Nr. 11a EStG.
▪ Reinvestitionsfrist für § 6b EStG und IAB § 7g EStG mit Frist 2020/2021 bis Ende 2023 verlängert.
▪ Verlängerter Gewährungszeitraum der Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge.
▪ Altersvorsorgeaufwendungen: Höchstbeträge Sonderausgabenabzug steigen auf 25.639 Euro.
▪ Freigrenze für Sachbezüge wurde auf 50 Euro angehoben § 8 (2) S. 11 EStG.
▪ Neue Sachbezugswerte für Unterkunft mit mtl. 241 Euro, Verpflegung mtl. 270 Euro.
▪ Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsleistungen bleibt bis 31.12.2022 auf 7% ermäßigt.
▪ Berufsbedingte Umzugspauschalen steigen ab April 2022 auf 886 Euro und 590 Euro.
▪ Kurzarbeitergeld-Bezugsdauer wurde gestreckt bis 31.12.2022.
▪ Degressive AfA bis 31.12.2022 verlängert § 7 (2) EStG.
▪ Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind.
▪ Sofortzuschlag für armutsgefährdete Kinder: ab dem 1. Juli 2022 mtl. 20 Euro Zuschlag.
▪ Zahlungen für Sozialleistungsempfänger u.a. 100 Euro Zuschuss und 270 Euro Heizkostenzuschuss.
Die Energiepreispauschale beträgt 300 Euro und ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.
Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 in Deutschland
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt)
und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:
§ 13 EStG (Land- und Forstwirtschaft),
§ 15 EStG (Gewerbebetrieb),
§ 18 EStG (selbständige Arbeit) oder
§ 19 (1) S. 1 Nr. 1 EStG (AN-Einkünfte aus aktiver Beschäftigung).
Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP nach § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte zu versteuern.
Steuerpflichtige welche anspruchsberechtigt sind und keine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber bzw. keine Herabsetzung der ESt-VZ zum 10.09.2022 erhalten, dann genügt die Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2022.
Arbeitnehmer erhalten die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn
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sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. 9.2022 und
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in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
-
in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder geringfügige Beschäftigung n. § 40a (2) EStG pauschal besteuert (Minijob) mit schriftlicher Bestätigung, dass es das erste Dienstverhältnis ist oder bei Bezugs von Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld).
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Dienstverhältnisses ist, dass es ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt wird. D.h. dass die Verträge zivilrechtlich wirksam sind und dem Fremdvergleich standhalten.
Arbeitgeber haben die EPP in der Regel im September 2022 an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Arbeitgeber können die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer abziehen, die bei mtl. LSt-Anm. bis zum 12.09.2022, bei 1/4 jhl. LSt-Anm. bis zum 10.10.2022 und bei jhl. LSt-Anm. bis zum 10.01.2023 anzumelden und abzuführen ist. Übersteigt die zu gewährende EPP den Lohnsteuer-Betrag, wird es als sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung erstattet. Die EPP ist in der LSt-Anm. mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt.
Praxishinweis von mir: Rentner und Pensionäre, sowie Studenten erhalten die EPP mit dem späteren Entlastungspaket.


Für die neuen Berechnungsgrundlagen der Grundsteuer, müssen alle Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft bis 31.10.2022 (verlängert bis 31.01.2023) eine Grundsteuererklärung abgeben.
Bei Grundstücken wird in Bayern das wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Damit wird im Gegensatz zum Bundesmodell verhindert, dass die Grundsteuer automatisch steigt.
Die „neue“ Grundsteuer ist erstmals ab 2025 zu zahlen. Von den Finanzämtern werden die neuen Berechnungsgrundlagen zum Stichtag 1.1.2022 ermittelt. Die Städte/Gemeinden berechnen die Grundsteuer zum 1.1.2025 mit dem eigenen Hebesatz und bestimmen die Höhe der Grundsteuer.
Steuerschuldner der Grundsteuer ist, wem zu Beginn des Kalenderjahres ein bebautes oder unbebautes Grundstücke des Grundvermögens oder ein Betrieb der LuF in Deutschland gehört.
Praxishinweise von mir:
- In Bayern erhalten alle natürlichen Personen ein sog. Informationsschreiben mit Daten zu Eigentümer, Einheitswertaktenzeichen, Flurnummer etc. Juristische Personen müssen dieses selbst anfordern.
- In Bayern ist die Abgabe der Erklärung für die Grundsteuer ab sofort in Papierform oder elektronisch möglich. Weitere Informationen unter: Grundsteuer (bayern.de)
Folgende Einkunftsarten ergeben sich aus Kryptowährungen:
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Gewerbliche Einkünfte § 15 EStG;
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Einkünfte nichtselbständige Arbeit § 19 EStG;
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Einkünfte Kapitalvermögen § 20 EStG;
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Spekulationsgewinne privates Veräußerungsgeschäft § 22 Nr. 2; § 23 EStG;
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Sonstige Einkünfte § 22 Nr. 3 EStG.
Gewerbe:
Mining und Forging sind grds. gewerbliche Einkünfte gem. § 15 EStG.
Privatperson:
Lending und Staking sind grds. Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG, sofern nicht gewerblich betrieben.
Reiner reiner An-/Verkauf im Privatvermögen ist grds. dem privaten Veräußerungsgeschäft als sonstiges Wirtschaftsgut gem. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zuzuordnen. Die verlängerte Haltefrist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG "Verwendung zur Erzielung von Einkünften" auf 10 Jahre wird nicht angewendet, es bleibt bei einem Jahr Haltefrist, auch wenn die Kryptowährung für Staking, Lending o.ä. verwendet wurde.
Arbeitnehmer:
Der Arbeitgeber kann einen Teil der Arbeitnehmerbezahlung in virtueller Währung oder Token vornehmen. Kryptowährung darf gem. § 107 Abs. 1 GewO aber nur max. 25 % der Gesamtvergütung ausmachen und muss weniger als der pfändbare Teil des Arbeitsentgeltes betragen, da es kein offizielles Zahlungsmittel, sondern nur eine Rechnungseinheiten gem. § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 7 KWG ist. Kryptowährungen kann beispielsweise als Sachbezug gem. § 107 Abs. 2 GewO vereinbart werden, dies sind grds. nichtstelbstständige Einkünfte gem. § 19 Abs. 1 EStG. Es ist bzgl. 50 Euro mtl. steuerfreier Sachbezug § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG zu prüfen.

Eintragungspflicht Transparenzregister
Wegfall Mitteilungsfiktion - Transparenzregister jetzt Vollregister

Alle juristischen Personen des Privatrechts (AG, GmbH, UG, KG, Verein, Genossenschaft, Stiftung, SE etc.) und alle eingetragenen Personengesellschaften (OHG, KG, PartG etc.) müssen künftig die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen, auch dann, wenn sich diese Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben. Außerdem müssen sie die Eintragungen fortwährend überprüfen und bei Änderungen aktualisieren.
Dem Transparenzregister sind folgende Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten.
Es gelten folgende Fristen für Unternehmen, die bisher nicht zum Eintrag verpflichtet waren:
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AG, SE oder KGaA bis 31.03.2022 - Sanktionsfrei bis 31.3.2023,
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GmbH, UG, Gen, Europ. Gen. oder PartG bis 30.06.2022 -Sanktionsfrei bis 30.6.2023,
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alle anderen Fälle (z. B. eingetragene PersG) bis 31. 12.2022 - Sanktionsfrei bis 31.12.2023.
Der Eintrag im Transparenzregister ist kostenfrei, aber für die Führung des Registers werden jährliche Gebühren erhoben, für 2022 jährlich 20,80 EUR (Transparenzregistergebühren-VO).
Grundlage: Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz und Geldwäschegesetz.
Praxishinweis von mir: Die Transparenzregistereintragung nehme ich nicht vor, da dies Rechtsberatung ist, ich informiere lediglich darüber. Die Eintragung kann der wirtschaftlich Berechtigten selbst vornehmen.
EuGH Urteil vom 10.02.2022 - (C‑9/20)
Vorsteuerabzug erst bei Entstehen der Umsatzsteuer beim Leistenden
Der EuGH hat mit seiner Entscheidung den dt. § 15 (1) Nr. 1 UStG verworfen, nachdem der Vorsteuerabzug auch dann im Zeitpunkt Leistungsbezuges möglich ist, wenn der Leistende als Istversteuerer (vereinbarte Entgelte § 16 (1) UStG) sein Entgelt noch nicht erhalten und somit seine Umsatzsteuer noch nicht entstanden ist § 13 (1) UStG.
Art. 167 der MwSt-System-Richtlinie ist laut EuGH so auszulegen, dass er der deutschen Regelung entgegensteht, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch gegen den Lieferer / Dienstleistungserbringer erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht und noch nicht gezahlt worden ist.
Praxishinweis von mir: Das Urteil ist in der Praxis schwer umsetzbar, da bei den dt. Rechnungsangaben nicht ersichtlich ist, ob der Leistende nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) oder vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwirft.


Der Sachbezugswert für Gutscheine an Arbeitnehmer gem. § 8 (1) EStG wurden ab 01.01.2022 von 44 Euro auf 50 Euro (brutto) erhöht.
Ebenfalls ab 2022 ist gilt, dass Gutschein- und Geldkarten grundsätzlich nur noch dann als Sachbezug gelten, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 (1) Nr. 10 ZAG erfüllen. Dies wurde bereits 2019 beschlossen, es gab eine Übergangsregelung für 2020 und 2021 lt. BMF Schreiben 13.04.2021.
Mit dem Gesetz vom 25. Juni 2021 wurde eine Option zur Körperschaftsbesteuerung eingeführt. Damit können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, ohne tatsächlichen Rechtsformwechsel, ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt werden.
Das BMF hat u.a. zu folgenden Punkten Stellung genommen:
- Persönlicher Anwendungsbereich
- Antrag
- Übergang zur Körperschaftsteuerbesteuerung


Für den Gewinnbegriff des § 4 (4a) EStG ist der Gewinn nach § 4 (1) EStG maßgeblich; außerbilanzielle Kürzungen und Hinzurechnungen wirken sich auf den Gewinn i. S. d. § 4 (4a) EStG nicht aus vgl. BFH vom 3.12.2019, BStBl 2021 II S. 77.
Im Hinblick auf den Ansatz des Hinzurechnungsbetrags ist eine Neuberechnung der Gewerbesteuerrückstellung nicht erforderlich, aber auch nicht zu beanstanden..
BMF Schreiben vom 29.10.2021
Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken
Die neue Vereinfachungsregelung zu kleineren Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken gilt auf Antrag für Anlagen die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden auf EFH / ZFH zu eigenen Wohnzwecken Photovoltaikanlagen mit Leistung bis zu 10 kW/kWp bzw. Blockheizkraftwerke mit Leistung bis zu 2,5 kW/kWp.
Der schriftliche Antrag, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, ist beim Finanzamt bis zum 31.12.2022 zu stellen bzw. bei Neuanlagen bis zum Ende des Folgejahres der Inbetriebnahme. Das Finanzamt geht dann von einer sog. steuerlichen Liebhaberei aus und die Anlage ist nicht mehr als Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG zu versteuern.
Praxishinweis von mir: Bei dauerhaftem Verlust ist ein ertragsteuerlicher Ansatz unwahrscheinlich (Liebhaberei). ABER umsatzsteuerlich bleibt die Unternehmereigenschaft § 2 UStG vorhanden, allerdings bei < 22.000 € als Kleinunternehmer § 19 UStG ohne Umsatzsteuer. Vorsteuer beim Kauf könnte gezogen werden bei Option zur Regelbesteuerung für 5 Jahre und damit für 5 Jahre Umsatzsteuer auf die Einnahmen der Einspeisung und Privatnutzung mit Abgabe USt-VA und USt-Erklärung. Eine 10 %ige unternehmerische Nutzung und Zuordnung zum Unternehmensvermögen bis 31.7. muss gegeben sein.

BMF Schreiben vom 17.09.2021 und BMF Pressemitteilung vom 30.03.2022
Festsetzung von Zinsen §§ 233a bis 238 AO und Änderung der Zinsen ab 2019

Der Zinssatz 0,5 % für volle Monate, d.h. 6 % p. a. geriet durch die anhaltenden Niedrigzinsphase in die Kritik. Der BMF entschied § 233a i. V. m. § 238 (1) S. 1 AO ist mit Art. 3 GG unvereinbar, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro vollem Monat zugrunde gelegt wird. Für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 ist der bisherige Zinssatz 0,5 % pro vollen Monat (6 % pro Jahr) weiter anwendbar.
Der Zinssatz für Zinsen gem. § 233a AO soll nach Referentenentwurf rückwirkend ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro vollen Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt werden. Die Angemessenheit des Zinssatzes soll alle drei Jahre mit Wirkung für die nachfolgenden Verzinsungszeiträume unter Berücksichtigung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB neu evaluiert werden, erstmals zum 01.01.2026. Für die Regelungen werden § 238 Abs. 1a und 1c neu in das Gesetz aufgenommen.
BMF Schreiben vom 26.02.2021 und BMF Schreiben vom 22.02.2022
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
Die neue Regelung mit der sog. Digi-AfA mit einer Nutzungsdauer von 1 Jahr bedeutet, dass Computerhardware (einschließlich dazugehörender Peripheriegeräte) und die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware bereits im Jahr der Anschaffung/Herstellung sofort abgeschrieben werden können § 7 (1) EStG.
Es gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden und es kann der Restbuchwert von bereits vorher angeschafften Wirtschaftsgütern voll abgeschrieben werden.
Die Regelung ist auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens anwendbar, wie z. B. bei Vermietern und Arbeitnehmern.
Praxishinweis von mir: Es handelt sich um ein steuerliches Wahlrecht und es kann bei Anwendung entweder sofort abgeschrieben werden oder auf 12 Monate verteilt werden.


Eine Spende mit der Zweckbindung, ein bestimmtes, einzelnes Tier in konkreter Art und Weise zu unterstützen, kann als Sonderausgabe abzugsfähig sein
Allein der Umstand, dass in einer Zuwendungsbestätigung für eine Geldzuwendung irrig angegeben wird, steht dem Abzug der Zuwendung nicht entgegen.
BFH Urteil vom 01. März 2021 - IX R 27/19
Keine Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns
Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gemäß § 23 (1) S. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschuss-einkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt.
Dieses BFH-Urteil ist entgegen BMF-Schreiben vom 05.10.2000, Rz 21 - BStBl I 2000, 1383.


Gleich vorweg: Es gibt weiterhin keine Pflicht, eine elektronische Kasse zu führen. Man kann eine sog. offene Ladenkasse führen, muss dann aber detaillierte Aufzeichnungspflichten beachten. Aber auch wer eine offene Ladenkasse hat, muss jederzeit mit einer unangekündigten Kassen-Nachschau rechnen. Man muss täglich einen detaillierten Kassenbericht führen, der es ermöglicht, die Tageseinnahmen rechnerisch zu ermitteln. Der BFH hat am 16. September 2021 - IV R 34/18 nochmals bestätigt, dass eine Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse in bargeldintensiven Bereichen wie Gastro u.ä. nicht erforderlich ist.
Beim Einsatz von Registrier- und PC-Kassensystemen muss der Steuerpflichtige die Vollständigkeit und Unveränderbarkeit seiner Aufzeichnungen gewährleisten. Er ist für die Einhaltung der Ordnungsmäßigkeit selbst verantwortlich. Wird eine elektronische Kasse geführt, müssen diese bereits seit 1. Januar 2017 alle Einzeldaten, die durch die Nutzung entstehen, innerhalb der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren jederzeit verfügbar, d.h. unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Zudem müssen alle zum Verständnis der Einzeldaten erforderlichen Organisationsunterlagen wie Handbücher, Bedienungs- und Programmieranleitung vorgehalten werden. Die Finanzverwaltung verlangt, dass originär digitale Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger (z. B. USB-Stick, DVD) zur Verfügung gestellt werden. Der Grundsatz der Unveränderbarkeit gilt für sämtliche digitale Daten und damit auch für elektronische Kassen.
Die sich aus § 146a AO ergebenden Regelungen, welche eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung (TSE) vorschreiben, gelten seit 1. Januar 2020 verpflichtend, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird, damit das Löschen von Umsätzen nicht mehr möglich ist. Übergangsfrist bis zum 31.12.2022: Ausgehend von einer betrieblichen Nutzungsdauer der Registrierkassen von sechs Jahren gilt die Übergansfrist nur für diejenigen Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 erfüllen (s.o.) und bauartbedingt nicht aufrüstbar sind. Für alle anderen Registrierkassen ist eine Anwendung ab dem 1. Januar 2020 vorgesehen.
Grundsätzlich müssen Unternehmen seit dem 1. Januar 2020 neue elektronische Registrierkassen innerhalb eines Monats dem Finanzamt melden. Weil es aber aktuell keine Meldesoftware gibt, startet das Verfahren zur Meldepflicht für neue elektronische Registrierkassen voraussichtlich erst ab 2025.
Geschäfte müssen außerdem an jeden Kunden einen Bon ausgeben. Selbst wenn der Kunde verneint, muss ein Bon ausgestellt werden. Von der Belegausgabepflicht kann man sich beim Finanzamt befreien lassen, etwa Verkaufsstände auf Wochenmärkten oder Volksfeste. Durch eine Ergänzung des § 6 Satz 2 KassenSichV ist es möglich, dass auf einem Beleg bestimmte Angaben nicht in lesbarer Form aufgedruckt werden müssen, sondern in einem QR-Code dargestellt werden zur Reduzierung der Beleggröße.
Ab 1. Januar 2024 werden die Pflichtangaben auf den Kassenbons nochmals erweitert. Dann müssen sowohl die Seriennummern des elektronischen Aufzeichnungssystems als auch des Sicherheitsmoduls mit auf den Kassenbons angegeben werden. Auch der Prüfwert und der fortlaufende Signaturzähler müssen ab 2024 auf den Bons stehen.
Die Finanzämter haben seit 2020 die Möglichkeit zur unangekündigten Kassen-Nachschau. Das ist ein eigenständiges Verfahren und kann zusätzlich zur Außenprüfung stattfinden. Bei Verstößen droht hier eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro.
